Joseph (?) Wehrmann macht sein Testament

am 4. Juli 1877.

"Joseph Wehrmann" ist mit einem Fragezeichen zu versehen. Im ganzen Stammbaum der Wehrmanns gab es keinen Joseph.
Von der Altersstruktur kann es sich hier nur um Johann, Dietrich, Phlilip Wehrmann gehandelt haben *4.8.1817   † 16.2.1883.
Ein weiterer Hinwweis ergibt sich aus Dokument Jahr 1882, dort wird in einer Ergänzung zum Testament von den beiden Erstgenannten gesprochen.
Deutlich wird es auch aus den benannten Kindern

1.meinen Sohn Heinrich  *23. 1. 1850  †20.5.1916      
2.meinen Sohn Wilhelm  *1.6.1852                                                           
3.meinen Sohn Carl        *1.9.1857   hieß richtig Philipp, August,
                                                     Friedrich
         
4.meinen Sohn Otto        *1.10.1860
5.meine Tochter Lina       *25.6.1863 †26.12.1878  hieß richtig
                                          Karoline, Amalie,  "Lina" war wohl der
                                          Kosename aus der Ableitung von
                                          Karoline und starb bereits mit 15 Jahren.

Aus diesem Dokument gibt es viel Ungereimtheiten aus der Namengebung heraus, selbst der Unterzeichner hat mit "Joseph Wehrmann" unterschrieben. Die Kinder wurden in zwei Fällen falsch dargestellt. Warum? Wir lassen es einmal so stehen.

 

Abschrift
                         Mein letzter Wille!


      Zur Vermeidung von Streitigkeiten
      die über meinen demnächstigen
Nachlaß etwa entstehen könnten, will
ich darüber hierdurch letztwillig verfügen,
was folgt:

                              §1

      Zu meinen alleinigen Erben setze ich
hierdurch ein und nenne als solche meine
Kinder, als:

1.    meinen Sohn Heinrich
2.    meinen Sohn Wilhelm          Wehr-
3.    meinen Sohn Carl                 mann
4.    meinen Sohn Otto
5.    meine Tochter Lina


                               §2

      Die Erbtheile meiner eingesetzten Erben
bestimme ich dergestalt, dass mein älte-
ster Sohn meinen gesammten Nachlaß,
er bestehe, worin er wolle, allein
erben, davon aber als Erbtheil an jedes
seiner vier Geschwister neunhundert Mark
binnen Jahresfrist auszahlen, einem
jeden derselben außerdem ein vollständiges
Bett und einen neuen tannenen (1) Koffer
geben, sowie auch seiner Schwester Lina

                                               noch



(1)    aus Tannenholz
 
noch ein Praelegat (1) von fünfzig Thalern
auszahlen, ihr auch das Sopha geben
soll.

                            §3

Selbstverständlich soll mein(e) Sohn Heinrich
auch alle auf meinem Nachlaß ruhenden
Schulden, sowie auch die Begräbniskosten
für mich und meine Frau allein bezahlen
und meiner Frau als Leibzucht bis an
deren Tod gewähren:

1.    Mitwohnung in der Stube par terre
2.    zwei Kammern, die eine unten und
      die andere oben, über dieser belegen.
3.    den dritten Theil des Obstes aus
       dem Garten beim Hause.
4.    den dritten Theil des Grabelandes im
       Garten,
5.    alljährlich 8 Thaler Taschengeld in monat-
       lichen Raten zu 2 M. auszuzahlen.
6.    dreißig Ruthen Kartoffelnland gehörig
       gedüngt und geackert.
7.    allwöchentlich ein halbes Pfund Butter,
       drei Käse und täglich ein halbes Liter
       süße Milch,
8.    jährlich ein fettes Schwein von hun-
       dert Pfund
9.    jährlich zwei Malter Roggen, einen
       Himpten Weizen und anderthalb Pfund
       Wolle und





(1)    Praelegat: Vorausvermächtnis
 
10.    die freie Benutzung der Küche und
  sämmtlicher Küchengeräthe, sowie des
        Möblements.

                                 §4

Demjenigen meiner eingesetzten Erben
der je noch etwa vor mir versterben
sollte, substituire ich hierdurch zunächst
dessen Kinder, eventuell dessen miteinge-
setzten Erben.

                                  §5

      Ich enterbe hierdurch auf den gesetzlichen
Pflichttheil demjenigen meiner eingesetzten
Erben, der es sich je beigehen lassen könnte
mit dieser meiner letztwilligen Verfü-
gung unzufrieden zu sein, oder wohl
gar einen Proceß dagegen zu erheben.

                                   §6

      Dieser mein letzter Wille soll aufrecht
und bei Kräften erhalten werden, sei
es als Testament, Codicill (1), oder wie es
sonst möglich ist.

                                    §7

      Ich habe diesen meinen letzten Willen
von vertrauter Hand schreiben lassen, noch-
mals nachgelesen, richtig befunden, will
denselben eigenhändig unterschreiben
und beim Königlichen Amtsgericht Northeim
verwahrlich niederlegen.

                               Northeim, den 4. Juli 1877

                                   Joseph Wehrmann
                                   aus Denkershausen

(1) Codicill:   Ein Kodizill ist eine einseitige, jederzeit widerrufliche letztwillige Anordnung, die im Gegensatz zum Testament keine Erbeinsetzung, sondern bloß andere Verfügungen enthält.
Quelle:  Öffnet externen Link in neuem Fensterde.wikipedia.org/wiki/Kodizill