1665 - Walhausen, Til tauscht..
Land mit dem Amtmann von Brunstein. Weil dieser ihm vier "Behälter" mit Umzäunung in seinen Garten setzen durfte.
So ganz erschließt sich einem der Text nicht, wer eine andere Interpretation erkennen kann, möge sich bitte melden.
Zum Inhalt:
 | Zu wißen sey hiemit Jedermänniglichen, Alß die hohe und unumbgängliche Noth zur Verhütung weitern Schadens erforders gehabt, daß einige Fisch- behaltere (behufs?) des Denckershäußischen Teiches ausgebracht und verfertiget wurden, und sich dan dehro(behufs?) kein beßer, auch in der Nähe belegener aptirlicher Orth, alß in Tile Wallhaußens Erbgarten, allwo ein schöner und continuirlicher (Princk?) be- findlich, sich präsentiret, dahero von mir zuentgeseztem jeziger Ambtman alhir vier Behältere in gedachten Wallhaußens Erb- gartten mit deßen, seiner Frawen, Kinder, und Erben consens, guthem wißen und willen, auf meine ohn- mittelbahre schwere Unkosten verfertiget, und mit einem Zaune umbgeben worden. (Derentwe?) gen seyn gedachtem Wallhaußen drittehalb Mor- gen Landes beym Denckersheusischen Teiche belegen dehrogestaldt Erbe und eigenthümblich eingeräumbt, daß Er dießelbe frey und ohngehindert an statt des abgetretenen (M?)artenplazes gebrauchen, dabey auch wieder Jedermänniglichen Ambtswegen kräfftig manuteniret und ge(??)huzet, Ich der Ambtman aber oder meine Erben allsolcher Behälter; so guth wir können, auch in Verlegung einer (Becke?) und Oehlmühlen, nach der beym Ambtte deßfals abstattenden recogni- tion, biß zu völliger und (pahren?) erlegung der be-
aptierlich: angepaßt Quelle: Duden, Fremdwörterlexikon
seiner Frawen: seiner Frau
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 | weißlich angewandten unkosten /: nach dehren refusion die dan dem Ambtte billig zuständige und hinwieder abgetreten werden :/ nach belieben zu bedienen Vollen- Kommene macht und gewalt, ohne mein Tile Wall- haußens meiner Erben und Erbnehmen Behinderung oder (eintragungen?) haben sollen und wollen, deßfals Ich Tile Wallhaußen dan allen und Jeden beneficus tam in genere quam in specie so mir hierunter zu statten kommen könten oder müßten, für mich alle meine Erben und Erbnehmen gänzlich und zur ewigen Tagen, krafft dieß, renuntiier, zur mehrer Uhrkundt und Bekräfftigung auch steter fester Haltung seyn dießer Contracte zwey gleichs lauts verfertigt, von beyden Theilen, nebst einem Notario, und etzlichen Zeugen unterschrieben, und versiegelt, auch Jedem einer davon zugestellet worden, so geschehen Brunstein den 10. Juny Anno 1665
(Siegel) (Siegel)
Christian Friederich (Lappan?) Hanß Dieterich (Lappan?) Ambttman daselbst (Com?)schreiber daselbst
Wulbrandt (Bronner?) Kloster Förster (Siegel) Johannes Hagedorn Imspeziali Authoritate Notarius pub- licus regiusitus et rogatus in fidem praemissorum Loco attestati hac meae manus propria subscriptione et etiam sigillo consucto mea attestor(go?)
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