1665 - Walhausen, Til tauscht..

Land mit dem Amtmann von Brunstein. Weil dieser ihm vier "Behälter" mit Umzäunung in seinen Garten setzen durfte.
So ganz erschließt sich einem der Text nicht, wer eine andere Interpretation erkennen kann, möge sich bitte melden.

Zum Inhalt:

Zu wißen sey hiemit Jedermänniglichen, Alß
die hohe und unumbgängliche Noth zur Verhütung
weitern Schadens erforders gehabt, daß einige Fisch-
behaltere (behufs?) des Denckershäußischen Teiches
ausgebracht und verfertiget wurden, und sich dan
dehro(behufs?) kein beßer, auch in der Nähe belegener
aptirlicher Orth, alß in Tile Wallhaußens Erbgarten,
allwo ein schöner und continuirlicher (Princk?) be-
findlich, sich präsentiret,
dahero von mir zuentgeseztem jeziger Ambtman
alhir vier Behältere in gedachten Wallhaußens Erb-
gartten mit deßen, seiner Frawen, Kinder, und Erben
consens, guthem wißen und willen, auf meine ohn-
mittelbahre schwere Unkosten verfertiget, und mit
einem Zaune umbgeben worden.       (Derentwe?)
gen seyn gedachtem Wallhaußen drittehalb Mor-
gen Landes beym Denckersheusischen Teiche belegen
dehrogestaldt Erbe und eigenthümblich eingeräumbt,
daß Er dießelbe frey und ohngehindert an statt
des abgetretenen (M?)artenplazes gebrauchen, dabey
auch wieder Jedermänniglichen Ambtswegen kräfftig
manuteniret und ge(??)huzet, Ich der Ambtman aber
oder meine Erben allsolcher Behälter; so guth wir
können, auch in Verlegung einer (Becke?) und Oehlmühlen,
nach der beym Ambtte deßfals abstattenden recogni-
tion, biß zu völliger und (pahren?) erlegung der be-




aptierlich: angepaßt
Quelle: Duden, Fremdwörterlexikon

seiner Frawen: seiner Frau


 

weißlich angewandten unkosten /: nach dehren refusion
die dan dem Ambtte billig zuständige und hinwieder
abgetreten werden :/ nach belieben zu bedienen Vollen-
Kommene macht und gewalt, ohne mein Tile Wall-
haußens meiner Erben und Erbnehmen Behinderung
oder (eintragungen?) haben sollen und wollen, deßfals
Ich Tile Wallhaußen dan allen und Jeden beneficus
tam in genere quam in specie so mir hierunter zu
statten kommen könten oder müßten, für mich alle
meine Erben und Erbnehmen gänzlich und zur ewigen
Tagen, krafft dieß, renuntiier,      zur mehrer
Uhrkundt und Bekräfftigung auch steter fester
Haltung seyn dießer Contracte zwey gleichs
lauts verfertigt, von beyden Theilen, nebst einem
Notario, und etzlichen Zeugen unterschrieben, und
versiegelt, auch Jedem einer davon zugestellet
worden,   so geschehen Brunstein den 10. Juny
           Anno 1665


            (Siegel)                                (Siegel)

Christian Friederich (Lappan?)  Hanß Dieterich (Lappan?)
       Ambttman daselbst       (Com?)schreiber daselbst

               Wulbrandt (Bronner?)
                   Kloster Förster
                        (Siegel)                                          


Johannes Hagedorn Imspeziali Authoritate Notarius pub-
licus regiusitus et rogatus in fidem praemissorum
Loco attestati hac meae manus propria subscriptione
et etiam sigillo consucto mea attestor(go?)