Klage der Gemeinde Denkershausen ./. Closter Wiebrechtshausen - Thema: Dienstleistungen und Leseholz- Eine Zeugenvernehmung - 1783 - Teil II

Die Denkershäuser haben schon seit Jahrhunderten ein gutes Verhältnis zum Forstamt Mandelbeck gehabt. Mit der dortigen Obrigkeit verstand man sich gut und bekam dafür im Gegenzug immer einmal kleinere Rechte und Vergünstigungen zugestanden, sofern man den Förster auch unterstützte.

 
Im Zuge des Verfahrens wurde nun ein Zeuge geladen, sein Vater war "gehender" (1) Förster im Forstamt Mandelbeck, also zu Fuß unterwegs und der Sohn ergriff den Beruf des Vaters.

Was bei dieser Zeugenvernehmung heraus kam kann man hier nachlesen. Allerdings wissen wir nichts über den Ausgang des Verfahrens.

Erfreulich ist aber die Tatsache, als die Denkershäuser heute noch immer ihr Kaminholz aus dieser Forst beziehen. Nur selbst schlagen, das dürfen sie nicht mehr.

 










 

                     Acta privata                             
in cau

          der Gemeinde Denckershausen           
      Closter Wiebrechtshausen 

                                                in pto
                                                     prat:   Dienstes









Stempel                                               Stempel
(unleserlich)                       (GR = Georg Rex)


    Actum Brunstein d 13 ten
        Mart: 1783.

    In Sachen

des Klosters Wiebrechtshausen Kläger
    und Producenten
  wider

    die Gemeinde Denckershausen
    Beklagtin und Productin



Zu dem, zur Abhörung des von
Producenten vorgeschlagenen
Zeugnis auf heute anbera(u)mten


 


Termine fand sich der Foerster
Poser von Wülfinghausen als
Zeuge ein, ferner erschien der
Syndicus der Gemeinde Denckers-
hausen, Heinrich Famme, von
Seiten des Klosters Wiebrechtshau-
sen aber erschien niemand.
Es wurde hierauf der erschie-
nene Zeuge Foerster Poser in
Gegenwart des vorgedachten
Syndici Fammen, und, da
von Seiten des Klosters Wie-
brechtshausen niemand er-
schienen war, in Gegenwart
des für selbiges ex officio
bestelleten Johann Heinrich


 


          Luedecken aus Elvershausen, als
          welcher just am Amte gegen-
          wärtig war, nach geschehener
          Vorlesung der Warnung vor den
          Meineyde mit dem in den
          Calenbergeschen Landesordnun-
          gen pag: 340. befindlichen
          Zeugeneyde belegt und dar-
          auf remotir partibus fol-
          gendermaßen vernommen:
 



Interrogatoria generalia


Int: gen: 1.

Wie Zeuge mit sei-
nem wahren Tauf


 

und Zunahmen heiße,
und wie alt er sey:
 

 
ad. Int: gen: 1.

Testis, er heiße
Conrad Ludewig
Poser, 39 Jahr alt.

Int: gen:2

Woher er gebürtig,
und wo er wohne:

 
 ad. Int: gen: 2.
Testis. Aus Mandel-
beck, als dem Aus-
sen Hofe des Klosters
Wiebrechtshausen
gebürtig, und woh-
ne zuz. auf dem
Försterhause des Klosters

 
 
Wülfingen, woselbst
er als gehender
Foerster angesezet
sey.

Int:gen: 3.
Weßen er sich ernähre,
und was seine Hand-
thierung sey?
 
 
ad. Int:gen: 3.

Testis: Er ernähre sich
von seiner Foersterbe-
dienung und habe
nichts weiter um
die Hand.

Int: gen: 4.

Ob er von ein oder dem
anderen Theil mit Bluts-
 

 
Freund- oder Schwä-
gerschaft oder Pflich-
ten zugethan sey,
und wie nahe?
 
 
ad. Int:gen: 4.

Er habe weder Bluts-
noch andere Freunde
in Denckershausen
wohnen, und habe
zwar schon lange gute
Bekanntschaft mit dem
zeitigen Amtmann
Gebser zu Wiebrechts-
hausen gehabt, stehe
aber mit selbigen
in keiner Verwand-
schaft. Er sey übri-
gens adiungirter
Foerster zu Mandel-

adiungirt:  lat. ad-iungere = beigefügt, zugeordnet
Quelle: Universal-Wörterbuch Latein, Langenscheidt

 


 
 
beck gewesen, stehe
aber daselbst jetzt   
in keiner Verbind-
lichkeit oder Pflicht
mehr.

Int: gen: 5.

Ob er etwas Nuz oder
Schaden aus dem Sieg
des führen Theils
zu hoffen oder zu
fürchten habe?
 
 
ad. Int:gen: 5.

Nein.

Int: gen: 6.

Ob er einem Theil
günstiger als dem an-
dern sey?
 

 
 
ad. Int:gen: 6.

Testis: Nein.
 

Int: gen: 7.

Ob er von Producen-
ten oder sonst je-
manden unterrich-
tet sey wie er
Kundschaft geben
solle?
 
 
ad. Int:gen: 7.

Testis: Er habe zwar
den Producenten
gestern morgen
über seine heuti-
ge Abhörung ge-
sprochen, und ihm

 
 
auf Befragen ge-
sagt, daß nach sei-
nem Wißen die
Sache so und so sey,
allein Producent
habe von ihm nicht
verlangt, daß er
anders als die
Wahrheit aussagen
solle.

Int: gen: 8.

Ob er einem oder dem
andern Theile in
dieser Sache vorher
beyräthig gewesen?
 
 
ad. Int:gen: 8.

Testis: Nein, denn er
 

 
 
habe allererst gestern
von dem Amtmann
Gebser erfahren, wor-
über er als Zeuge
vernommen werden
solle.

Int: gen: 9.

Ob er wiße, wozu
ihn der abgestatte-
te Eyd verbinde, und
festiglich glaube,
daß, wo er selbigen
nicht nachkommen,
sondern führ-
sezlich und ge-
fährlich überge-
hen würde, daß
 

 

er sich als dann aller
Gnade und Seegen
Gottes berauben, und
Leib und Seele selbst
muthwillig in die
Gefahr der ewigen
Verdamniß stürzen
würde?
 
 
ad. Int:gen: 9.

Testis  O Ja!   Das
wiße er alles
sehr wohl.

Interr. gen: 10.

Ob er denn in allen
darum er würde
gefraget werden,
die rechte reine
 

 

Wahrheit aufrichtig
ohne allen Scheu be-
richten, und aus-
sagen wolle?
 
 
ad. Int:gen: 10.

Testis.  Ja.

Articuli probatoriales
 


Art: prob: 1.

Wahr, Zeuge vor-
hin Foerster zu
Mandelbeck ge-
wesen sey.
 
 
ad Art: prob: 1.

Er sey nur adjun-
girter Foerster zu

 
 
Mandelbeck gewe-
sen.
 

Int: Spec: 1.

Wie viel Jahre Zeuge
zu Mandelbeck als
Kloster - Foerster ge-
standen?
 
 
ad Int: Sp: 1.

Testis.  Er sey ohn-
gefehr 18 Jahre ad-
iungirter Kloster
Foerster zu Mandel-
beck gewesen.
 

Int: Spec: 2.

Wie lange er nun-
mehr da weg, und
 
 

 

bey das Kloster Wül-
finghausen versetzet
worden?
 
 
ad Int: Sp: 2.

Testis  er sey auf
nächsten Johannis   
10 Jahre von Mandel-
beck nach Wülfing-
hausen versetzet
worden.   

Art: prob: 2.

wahr, derselbe wäh-
rend dieser Dienst-
zeit von der Ge-
meinde zu Denckers-
hausen für das ihr
zugestandene Brenn-
 

 

holz aus der Mandel-
beckschen Kloster Forst
eine Quantitaet Ha-
fern erhalten.
 
 
ad Art: prob: 2.

Testis.  Die Gemein-
de Denckershausen
hätte wöchentlich zwey
Holz Tage gehabt, wo
sie in der Forst
des Klosters Wie-
brechtshausen Lese-
holz samlen dür-
fen, wofür ein
Wage jährlich 1 Mal-
ter, eine Karre
jährlich 4 Himten,
ein Holzträger aber
 

 
 
jährlich 2 Hten Haber
an Zeugens (unleserlich)
Vater als Foerster
liefern müßen.
 

Int: Sp: 1.

Ob Zeuge sich erin-
nern könne, daß
er jemahls von
Productischer Ge-
meinde, also von
allen und jeden
Denckershäusischen
Einwohnern Habern
erhalten habe?
 
 
ad Int: Sp: 1.

Testis. Ob die Pro-

 
 
ductische Gemeinde,
als Gemeinde,
mithin ein jeder
Einwohner dersel-
ben, den Habern
jedes Jahr abge-
liefert, daß könne
er nicht wißen, und
könne es wohl seyn,
daß einer oder der
andere armuths-
halber zurück ge-
blieben.

Int: Spec: 2.

ob der Hafer ihm
überhaupt in einer
Quantitaet gelie-
fert worden
 

 
 
ad Int: Sp: 2.

Testis. Der Haber sey
nie in einer Quan-
titaet, sondern nur
nach und nach ab-
geliefert

Int: Spec: 3.

Von wem die Lie-
ferung an ihn ge-
schehen?
 
 
ad Int: Spec: 3.

Testis. Die Ablie-
ferung des Habers
sey stets von einzel-
nen Einwohnern der
Gemeinde Denckers-   
hausen geschehen.       
 

 

Int: Spec: 4.

Wieviel ihm davon
geliefert worden?
 
 
ad Int: Sp: 4.

Testis. Wieviel
ein jeder wirklich
abgeliefert, das
wiße er nicht.
 

Int: Spec: 5.

Oder ob einzelne Ein-
wohner für sich al-
lein ihm etwas
Habern gegeben?
 
 
ad Int: Sp: 5.

Testis. Ob einzelne
Einwohner für sich

 
 
allein, oder Nahmens
anderer, oder der
Gemeinde, den Ha-
bern an weil. seinen   
Vater geliefert,
wiße er nicht mehr.   

Int: Spec: 6.
   
Ob solches allein von
bemittelten Haus-
wirthen, oder auch
von Unvermögen-
den geschehen sey?
 
 
ad Int: Sp: 6.

Testis. Es könne wohl
seyn, daß einige
Arme mit der Lie-
ferung zurück ge-

 
 
blieben. Die bemit-
telten Einwohner
aber hätten, soviel
er wiße, den Ha-
bern ordentlich
abgeliefert.
   

Int: Sp: 7.

Wie viel davon aus
der Gemeinde gewe-
sen, die ihm Habern
gegeben?
 
 
ad Int: Sp: 7.

Testis Das wiße
er nicht.

 
gegeben. 
 
ad Int: Spec: 8.

Testis Das wiße
er nicht.

Int: Spec: 9.

Ob solches dafür ge-
schehen daß sie Le-
seholz samlen dür-
fen?
 
 
 
ad Int: Sp: 9.

Testis Ja deswegen
sey der Haber gege-
ben worden.

Int: Spec: 10.

Was Zeuge unter
Leseholz verstehe?
 

 
 
ad Int: Spec:10.

Testis Damahls habe
man unter Lese-
holz dasjenige ver-
standen, was der
Wind von den Bäu-
men abgeworfen,
und entweder zu
Klafterholze nicht
tauglich gewesen,
oder nicht so viel
ausgemacht habe,
daß daraus ein hal-
bes Klafterholz ge-
hauen werden könne.
Dergleichen Holz
hätte die Producti-
sche Gemeinde zu
lesen Erlaubniß

 
 
gehabt.

Art: prob: 3.

Wahr, die Gemeinde
Lagershausen ein
gleiches für das
Leseholz an ihn
entrichtet habe.
 
 
ad Art: prob: 3.
   
Testis  Das habe seine
völlige Richtigkeit,
jedoch habe nicht
Zeuge sondern
deßen Vater den
Haber erhalten.

Art: prob: 4.

Nicht weniger wahr,
daß Zeugens Vater
 
 

 

Förster zu Mandel-
beck gewesen.
 
 
ad Art: prob: 4.

Testis.  Ja, das sey
wahr.

Art: prob: 5.

Imgleichen wahr, daß
auch diesem für das
Leseholz eine Quan-
titaet von vorge-
dachten Gemeinden
geliefert sey.
 
 
ad Art: prob: 5.

Testis. Ja.

Int: Sp: 1.

Wie alt Zeuge damahls
 

 

gewesen, da seinem
Vater den articu-
lirten Habern er-
halten?
 
 
ad Int: Spec: 1.

Testis  Ohngefehr 30 Jahr
sey er alt gewesen,
wie der Haber noch
geliefert worden
wäre.

Int: Sp: 2.

Woher er wiße, daß
die Lieferung des
Habern von der
ganzen Gemeinde
geschehen?
 
 
ad Int: Sp: 2.

Ob der Haber von der
 

 
 
Gemeinde als Ge-
meinde geliefert
worden, oder nicht,
daß wiße er nicht.

Int: Spec: 3.

Wie es mit der Lie-
ferung des Habern
eigendlich zugegan-
gen?
 
 
ad Int: Sp: 3.

Testis.  Er habe den
Habern oft in Em-
pfang genommen,
und gemeßen, al-
lein ob sein Vater
darüber ein Re-
gister geführet,

 
 
das wiße er nicht.
 

Nach geschehener Vorlesung

und Genehmigung wurde

Zeugen Stillschweigen auf-
erleget, und darauf
entlaßen.

   

    Actum ut Supra
    (Unterschrift)
         C H Hugo

 

Vorstehendes Zeugenverhör
ist am 12 ten  Julii 1783 in
Gegenwart des Syndici der
Gemeinde Denckershausen und


 
 

in Contumaciam des Klosters
Wiebrechtshausen (unleserlich).
Ersterer bath um Abschrift
deßelben.

                    C H Hugo

 

 

Reitender Förster

Ein ungewöhnliches Berufsbild aus heutiger Sicht.

(1)  Alles zum "rF" oder "gF" - dem reitenden oder gehenden Förster kann man hier nachlesen:
http://wiki-de.genealogy.net/F%C3%B6rster_%28Berufs
bezeichnung%29