1803 - Widersetzung einiger Bürger zur Einquartierung von Soldaten
Inmitten der Napoleonischen Kriege, die Truppenverbände wurden hin und her geschoben, kamen vermutlich zum wiederholten Male franz. Truppen nach Denkershausen um Quartier zu machen.
Die Kosten für die Soldatenunterbringung, Verpflegung und Fourage (Futter für die Tiere) blieb bei den Einwohnern hängen. D.h. ein Teil der Kriegslasten wurde auf die Bevölkerung abgewälzt.
Das wollten einige Brinksitzer (Kleinst-Landwirte) nicht länger hinnehmen und verwiesen auf eine Zusage aus einem Protokoll (liegt nicht vor) vom 12. März 1773. Damit machten sie offen Front beim Amt Brunstein. Das Verfahren wurde zunächst ausgesetzt. Es dürfte am Ende aber keinen Erfolg gehabt haben, nach dem die angesprochenen Brinksitzereien erst nach 1773 gegründet worden wären.
Was sie damals als Begründung vorgebracht haben, kann hier nachgelesen werden.
![]() | Actum Brunstein am 9 ten Novber 1803 Die Brinksitzer zu Denkershausen Imploranten wider die dortige Gemeinde Imploraten wegen Concourrenz zu den Ein- quartierungs Last. Imploranten namentlich: Adam Rannenberg Christoph Koch Philipp Göttling und Ernst Göttling stellten in ihrem und der übrigen Brinksizzer Namen vor: Sie wären von jeher von aller Concurrenz zu den |
den Einquartierungs-Lasten befreyt gewesen, welches um so billiger sey, da sie überall keine Vortheile und Einkünfte aus der Gemeinde genös- sen, weshalb sie sich in mehrem auf das hiemit producirte Protokoll vom 12ten März 1773 bezögen. Gleichwol wollten Imploraten ihnen anjetzt französische Einquartierung aufbür- den, hätten auch schon den Anfang damit gemacht, und einigen unter ih- nen auf 2 Tage einen Mann zu- gelegt. Sie bäten daher, sie bey ihrer bisherigen Freyheit zu schütz- en und vor künftigen Beeinträchti- gungen sicher zu stellen. Imploraten der Schulze Ahlbrecht und Bauer- meister Konrad Meyer: welchen das producirte | |
![]() | producirte Protokoll vorgelesen wor- den, excizirten: da die jetzige fran- zösische Einquartierung eine das gan- ze Land treffende außerordentliche Last sey, so könnten Imploranten sich derselben nicht ganz entziehen, gleich- wie auch die Brinksizzer in den übri- gen Dörfern des Amts keines- weges davon befreyt wären. Sie müßten vielmehr darauf bestehen, daß Imploraten nach Verhältniß ihres monatlichen Schatzes mit concur- rirten, addendo: Philipp Göttling, Ernst Göttling, und Wachtmeister Weddig könnten sich ohnehin auf das pro- ducirte Protokoll gar nicht einmal be- rufen, weil ihre Brinksizzereyen erst nach der Zeit erbaut worden. Imploranten Das Ansinnen der Implaten sey der Bil- ligkeit |
![]() | igkeit um so weniger gemäß, da Den- kershausen nur anjetzt nur mit 16 Mann belegt sey, gleichwol aus 26 Rei- hestellen bestehe, mithin noch keine Nothwendigkeit vorhanden seyn kön- ne, sie die Imploraten an diesem onere Theil nehmen zu laßen. Uebrigens sey unter sämmtlichen Brink- sizzereyen in Ansehung des monat- lichen – Schazzes von der Feuerstel- le kein Unterschied: sondern einer gebe so viel, als der andere. Imploraten könnten letztgedachten Umstand nicht in Zweifel ziehen. Gerichtswegen proponirte man, daß Imploranten sich zu einem Verhältnißmäßigen Beytrag an baaren Gelde verstehen mögten, wogegen sie mit wirklicher Na- tural-Einquartierung zu verschonen seyhn proponieren: vorschlagen, beantragen Quelle :http://www.duden.de/rechtschreibung/proponieren |
![]() | seyhn würden: welche Uebereinkunft auch bloß in Ansehung der jezzigen französischen Occupation gelten für die Zukunft hingegen gar nicht zur Folge gezogen werden sollte. Imploranten schienen nicht abge- neigt auf diesen Vorschlag hinein- zugehen. Imploraten: Sie müßten zuvörderst mit der Gemeinde Rücksprache neh- men, bäten zu dem Ende um Ab- schrift dieses Protokolls und einen andern Termin zur Erklärung Imploranten: Sie könnten sich die- ses gefallen laßen bäten jedoch Imploraten anzubefehlen, sie bis zu ausgemachter Sache mit keiner Einquar- tierung weiter zu belästigen. Bescheid Gebetenermaaßen wird ander- weiter |
![]() | Termin auf den 16 ten dieses anbe- raumt, Imploraten aber hiemit an- befohlen, denen Imploranten bis auf andere Verfügung überall keine Einquartierung zuzulegen. in fidem v. Berger |

