 DSCN4584 | Cassirt | |
zu | |
der einliegenden Original-Obligation(1) | |
des | |
Bauermeisters Friedrich Bode, des Köthers | |
August Kulp, des Eisenhändlers Heinrich | |
Wedekind, des Köthers Wehrmann und | |
deren Ehefrauen sämmtlich zu Denkershausen | |
für | |
die Wittwe des Gastwirths Friedrich Wil- | |
helm Marten, Friederike geb. Rohden | |
zu Angerstein | |
über | |
1800 rth Courant | |
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Northeim, den 5. Juli 1854 | |
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A. Seidensticker | |
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 DSCN4585 | Mit 18 gg Stempel belegt | |
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Actum vor Königlichem Amtsgerichte Northeim, | |
Landbezirk, den 5 ten Juli 1854 | |
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Obligation | Vor dem Königlichen Amtsgerichte erschienen |
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des Bauermeisters Friedr. | 1) der Bauermeister Friedr. Bode in Begleitung |
Bode, des Köthers August Kulp, | seiner Ehefrau Louise Bode, geb. Rieke, |
des Eisenhändlers Heinr. Wedekind, | der Köther und Vorsteher August Kulp in |
des Köthers Wehrmann und de- | Begleitung seiner Ehefrau, Louise, geb. Pflug- |
ren Ehefrauen, sämmtlich zu Den- | macher, |
kershausen, | der Eisenhändler Heinrich Wedekind, in Be- |
für die Wittwe des Gast- | gleitung seiner Ehefrau, Louise, geb. Macke, |
wirths Friedrich Wilhelm | und endlich der Vorsteher und Köther Philipp |
Marten, Friederike, geb. | Wehrmann, in Begleitung seiner Ehefrau, |
Rohden aus Angerstein, | Elisabeth, geb. Heyne; sämmtlich aus Den- |
| kershausen, |
über | einerseits, und |
Eintausend Acht-Hundert | 2) die Wittwe des Gastwirths Friedr. Wilh. Marten, |
Thaler Courant | Friederike, geb. Rohden, aus Angerstein, |
| andererseits |
| alle durch den mitgegenwärtigen Amtsgehül- |
| fen Franz aus Northeim recognoscirt(3), |
| und trugen die sub 1 Genannten vor: |
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| Auf ihr Ansuchen habe ihnen die mitgegenwärtige Wittwe |
| des Gastwirths Friedrich Wilhelm Marten, Friede- |
| rike geb. Rohden, aus Angerstein, |
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| zum Ankaufe der unten zur Special-Hypothek gesetzten |
| und mit dem fraglichen, später erwähnten Darlehnscapita- |
| le bezahlten Kötherei des vormaligen Bauermeisters |
| und Ackermanns Friedrich Wallhausen zu Denkershausen |
| ein Capital von 1800 Rthlrn. – Ggr –Pfg., geschrieben: |
| - Eintausend – Acht – Hundert Thalern – |
| in Courant |
zinsbar dargeliehen, und heute hier im Gerichte baar |
ausgezahlt. Sie quitiren daher über den richtigen Empfang dieses Geldes |
entsagen der Einrede des nicht empfangenen, und – da sie das Capital zu obigem |
Zwecke wider verwenden – des in ihren Nutzen nicht verwandten Geldes, |
und versprechen für sich, ihre Erben und Nachfolger, erwähntes Capital der |
1800 Rthlr. Courant , nach einer beiden Theilen freistehenden viertel- |
jährigen Aufkündigung in der empfangenen Münz-Sorte und in ungetheilter Summe |
zurückzuzahlen, bis dahin aber alljährig, vom 1.v.M. Juni an mit vier |
von Hundert, in capitalmäßiger Münzsorte zu verzinsen; wobei sie sich ausdrück- |
lich zufrieden erklären, daß, falls nicht spätestens sechs Wochen nach der |
Verfallzeit die Zinsen jedesmal richtig abgeführt sein würden, solche Versäumniß, zu |
Gunsten der Gläubigerin als eine stillschweigende Kündigung angesehen werden könne. |
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 DSCN4586 | Zur |
Sicherheit der obgedachten Darleiherin und deren Nachfolger, auf welche diese |
Obligation dereinst etwa übertragen werden würde, setzen sie sowohl in Hinsicht des |
Capitals selbst, als auch wegen der etwa rückständig bleibenden Zinsen und verursachten |
Kosten, die der Kündigung eingeschlossen, ihr sämmtliches gegenwärtiges und |
zukünftiges bewegliches und unbewegliches Vermögen, ohne Ausnahme, überhaupt, und |
specialiter: | |
die von den Comparenten, Bauermeister | |
Bode, Köther und Vorsteher Kulp, Eisen- | |
händler Wedekind, Köther und Vorste- | |
her Wehrmann mittelst in diesen Tagen | |
geschlossenen Kaufcontracts für sich und im | |
Auftrage der übrigen Reiheberechtigten | |
Glieder der Gemeinde Denkershausen für | |
2350 rth Gold von dem vormaligen Bau- | |
ermeister und Ackermann Friedrich Wall- | |
hausen zu Denkershausen angekaufte, | |
daselbst sub Nro 1 Catastri zwischen den | |
Höfen des Christoph Ahlbrecht und des | |
Christoph Henniger belegenen Erbkötherei nebst | |
allem Zubehör, namentlich ungefähr 9 Mor- | |
gen Rottländerei, einem beim Hause bele- | |
genen Garten und der Gemeindegerechtigkeit | |
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zur | |
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 DSCN4587 | zur öffentlichen Hypothek, in der Maaße, ein, daß diese ihre Gläubigerin bei |
nicht erfolgender Zahlung wegen Capitals, Zinsen, Schäden und Kosten aus den be- |
stellten Hypotheken mittelst der schleunigsten gerichtlichen Hülfe sich solle bezahlt machen |
können, auch geben sie derselben hiemit freie Macht, unter den verpfändeten Gegen- |
ständen zu wählen,und mit den zur Execution vorzuschlagenden Stücken nach eigenem |
Gefallen eine Aenderung zu treffen, so daß die allgemeine Hypothek der besondern und |
diese hinwiederum der allgemeinen nicht derogiren und schaden solle, wobei sie dem |
beneficio taxationis et dationis in solutum, nach welchem der Gläubiger verbunden |
sei, das Pfand nach einem eidlichen Tarate an Zahlungsstatt anzunehmen, wenn bei |
dessen Verkaufe nicht hinreichend dafür geboten werden sollte, ausdrücklich entsagen und |
sich damit zufrieden erklären, daß im unverhofften Nichtzahlungsfalle auf ihrer gedachten |
Gläubigerin Antrag die Hypotheken sofort zur Subhastation gebracht würden. |
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Hierauf |
erklärten die gegenwärtigen Ehefrauen der Schuldner Louise Bode geb. Rieke, Louise |
Kulp, geb. Pflugmacher, Louise Wedekind, geb. Macke und Eli- |
sabeth Wehrmann, geb. Heyne, |
daß sie, unter gleichmäßiger öffentlichen Verpfändung ihres gesammten Vermögens, |
in specie: ihres sämmtlichen Eingebrachten ohne |
Ausnahme |
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für obiges Anlehen, Zinsen, Schäden und Kosten, als selbstschuldige Bürginnen eintreten, |
und bereit seien den ihnen zu Statten kommenden weiblichen und anderen Rechtswohlthaten |
zu entsagen. |
Nachdem |
nun gerichtsseitig, nach Vorschrift der Königlichen Verordnung vom 28. December 1821, |
den Ehefrauen der Schuldner: |
1) der Umfang, der durch die Intercession zu übernehmenden Verpflichtungen, daß |
sie nämlich die Verpflichtung des Hauptschuldners zur Rückzahlung des Capitals |
sammt Zinsen, Schäden und Kosten auf sich nehmen, |
2) die ihnen dagegen zustehenden Rechtswohlthaten, namentlich: |
a. das Senatus Consultum Vellejanum(3), wornach die Bürgschaft der Frauens- |
personen überhaupt ungültig sei; |
b. die Authentica si qua mulier Cod. ad S. C tum Vellej(4)., wornach inson- |
derheit die Bürgschaft einer Ehefrau für ihren Ehemann bei Strafe der Rich- |
tigkeit verboten sei; |
3) das privilegium dotis ac illatorum, wornach eine Ehefrau, im Falle des Con- |
curses ihres Ehemannes wegen ihres Brautschatzes und übrigen Eingebrachten |
besonders bevorzugt sei, und |
4) die Wirkung ihrer Verzichtleistung auf die vorstehenden, ihnen erklärten, Rechts- |
wohlthaten, daß nämlich sie nachher sich nicht weiter darauf berufen können, daß |
vielmehr die Bürgschaft alsdann vollkommen gültig und sie als Selbstschuldnerinnen |
zur Zahlung verpflichtet seien daß sie auch mit ihrem Vorzugsrechte wegen ihres |
Eingebrachten der Gläubigerin nachstehen, |
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 DSCN4588 | deutlich verständigt worden: haben dieselben, unter Versicherung, alles dies wohl verstan- |
den zu haben, den obigen Rechtswohlthaten ausdrücklich entsagt, und die unverbrüchliche |
Haltung ihrer obigen Intercession angelobet. |
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Endlich |
entsagten die Bürginnen auch noch dem beneficio ordinis seu excussionis, nachdem |
diese Rechtswohlthat gerichtsseitig dahin erklärt war, daß der Bürge verlangen könne, |
es solle der Hauptschuldner vor ihm ausgeklagt werden. |
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Letztlich |
entsagten die Comparenten dem beneficio divisionis, wornach bei dem Vorhandensein |
mehrerer Schuldner ein jeder nur zu seinem Theile in Anspruch genommen zu werden |
verlangen könne, auch baten dieselben um die Ausfertigung dieser Urkunde in beweisender |
Form für die Gläubigerin und um Ingrossation(5) der bestellten Hypotheken, und haben |
dieselben, nach geschehener wörtlicher Vorlesung und deutlichen Erklärung des vorstehen- |
den Protokolles, und nachdem die Comparenten, Bauer- |
meister Bode, Vorsteher Kulp, Vorsteher Wehrmann und Eisenhändler Wedekind über- |
stimmend erklärt hatten, daß sie die obige Hypothekenbestellung ebenfalls im Auftra- |
ge und mit Genehmigung der übrigen reiheberechtigten Mitglieder der Gemein- |
de Denkershausen vorgenommen haben und für die Richtigkeit dieses An- |
standes gleichfalls mit ihrem gesammten Vermögen haften wollen, diese |
Erklärung auch von Seiten der obengenannten Gläubigerin, Wittwe Marten |
aus Angerstein acceptirt war, dessen Inhalt genehmigt und anerkannt. |
Actum ut supra |
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zur Beglaubigung |
W. Merkel A. Grotefend |
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Vorstehende Schuld-, Pfand- und Bürgschafts-Verschreibung wird, ohne we- |
gen der zur Hypothek gesetzten Gegenstände die Garantie zu übernehmen, für den |
Gläubiger ausgefertigt, und ist die Hypothekbestellung im Gerichts-Hypotheken- |
buche der Dorfschaft Denkershausen sub litr. B. No. 2., litr. K. No. 8. und sub litr. W. Im Anfange A su |
Nris 33 & 34 |
heute ad effectum hypothecae publicae gehörig ingrossirt, auch die Obligation dem |
Gerichts-Obligationsbuche vom Jahre 1854, Seite 428, inserirt. |
Urkundlich untergelegten Gerichts-Insiegels und gewöhnlicher Unterschrift. |
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Signatum Northeim, den 5ten Juli 1854 |
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Königlich Hannoversches Amtsgericht, Landbezirk |
(Siegel) |
| Kosten |
No. 19 e.s. |
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pro Aufnahme | 2 rth 12gg – pf |
„ Eintragung | 6 „ 6 „ – „ |
„ Einschreibung | – " 8 " – " |
„ Stempel | – " 18 " – " |
„ Copialien incl. Der | |
Ingross.-Bescheinigung | – " 4 " – " |
| |
| 10rth -- gg – pf |
„ Aufruf | – gg – „ |
„ Insinuation | 4 „ – „ |
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Vom Bauermeister Bode in | |
Denkershausen einzuziehen | |
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| Anmerkungen: | |
| (1) perönliche Verbindlichkeit | |
| (2) durch den Gerichtsschreiber bestätigt | |
| (3) gegen Frauen waren keine Klagen zugelassen |
| (4) Danach ist jedwede Interzession für den Ehemann schlichtweg verboten und absolut nichtig (nullatenus huiusmodi vale re aut tenere) und kann auch durch noch so viele Wiederholungen der Interzession nicht gültig gemacht werden (sive semel sive multoties huiusmodi aliquid pro eadem re fiat). Eine Ausnahme von diesem Verbot wird einzig und allein zugelassen, wenn klar erwiesen ist (manifeste probetur), dass die erlangte Geldsumme zum eigenen Nutzen der Frau selbst (in propriam ipsius mulieris utilitatem)2* verwendet worden ist. | |
| (5) Rangordnung bei Gläubigern | |
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