1904 - Arbeitsabkommen für eine Hebamme

Das Thema Geburtshilfe ist bereits im Altertum eine nicht wegzudenkende Hilfe gewesen und gilt als einer der ältesten Frauenberufe mit entsprechender Anerkennung. So auch bei uns im Dorf. Das alles ging aber nicht ohne förmliche Verfahren und Veträge ab. Hier haben wir einen derartigen Vertrag und er zeigt die damaligen Denkweisen für "freie" Beschäftigte und deren Wertschätzung.



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                                                Abschrift
Abkommen.
unter dem die Anstellung der Bezirkshebamme
Ehefrau Auguste Sander aus Denkershausen für die
Gemeinden Denkershausen Lagershausen und Mandel-
beck erfolgt.
Die Ehefrau Auguste Sander zu Denkers-
hausen tritt an 1 Januar 1904 als Bezirkshe-
bamme in den Dienst der Gemeinden Denkershausen
Lagershausen und Mandelbeck und gelten für
das beiderseitige Verhältnis folgende Bestimmungen
                        § 1
Die Ehefrau Sander hat ihren Wohnsitz in
Denkershausen zu nehmen, und darf denselben
ohne Genehmigung der betreffenden Gemeinde-
behörden nicht verändern.
                        § 2
Dieselbe hat Anspruch auf taxmäßige Gebühren
                        § 3
Die g Sander ist verpflichtet den Instrumenten-
Apparat nebst Tasche und das Lehrbuch welche
ihr kostenfrei überwiesen werden, dauernd in
guten Zustande zu erhalten. Neubeschaffungen
von Inventarienstücken finden nur ausnahme-
weise, und auch dann nur statt, wenn der Verbrauch
der alten im natürlichen Verlauf der Benutzung
geschehen ist.
                         § 4
Die g Sander ist verpflichtet sich auf Verlangen
an den ihr zu bestimmenden Ort und zu der zu be-
stimmenden Zeit unter Vorlegung des Instrumenten-
Apparats, des vorgeschriebenen Lehrbuchs und der nach 
den bestehenden oder noch zu erlassenen Vorschriften
über die von ihr gehobenen Geburten zu führenden
Tagebücher einer Nachprüfung vor den Kreisarzt
zu unterwerfen, für diese Reise erhält die  Hebamme
kein Reise oder Tagegeld
  


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                          § 5
Die g Sander erhält jährlich nach Ablauf
des Jahres ein Gehalt von 30 Mark welches alle
5 Jahre um fünf Mark steigt und höchstens 50
Mark beträgt.
Dagegen übernimmt die Hebamme die
Verpflichtung, die Entbindung zahlungsunfähiger
Personen ihres Bezirks, sowie die erforderlichen
Pflege derselben, und der neugeborenen Kinder
unentgeldlich zu besorgen.
                         § 6
Die Anstellung erfolgt auf ein Jahr das
Dienstverhältniß verlängert sich jedoch stillschweigend 
um je ein Jahr wenn nicht von einer Seite
bis zum 1 Januar des laufenden Dienstjahres eine
Kündigung stattgefunden hat.
                         § 7
Die Gemeindebehörden sind zur sofortigen Lö-
sung des Dienstverhältnisses befugt, wenn die g Sander
ohne triftigen Grund zur Nachprüfung nicht er-
scheint, den Instrumenten-Apparat und das Lehrbuch
nicht in guten Zustande erhält, die vorgeschriebenen
Tagebücher nicht führt oder zu begründenen Be-
schwerden Veranlassung gibt. Die g Sander geht
in diesem Falle das Gehalt des laufenden Jahres
verlustig.
 So geschehen
Denkershausen den 18 Januar 1904
Namens der Gemeinde Denkershausen
der Gemeindevorsteher
        Armbrecht
(Stempel Gemeinde   Denkershausen den 18.1.1904
Denkershausen)                  die Hebamme
Frau Auguste Sander.
  



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Lagershausen den 18 Januar 1904
Namens der Gemeinde Lagershausen
            der Gemeindevorsteher
(???)           gez. Wicke
 
 
Mandelbeck den 18 Januar 1904
Namens der Gutsgemeinde
der Gutsvorsteher
(???)                    gez. Koltermann
  

 

 

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