1909 - 15. Juli - Beschluss zum anstehenden Wassergeld

Soviel Luxus gab es in den ganzen Jahrhunderten des Dorfes noch nie. Wasser aus dem Hahn und in hygeniescher Qualität. Das alles musste aber auch gegenfinanziert werden, immerhin waren 13.000 Mark als Hypothek eingegangen.

Mit dem nachfolgenden Beschluss konnten die Bürger aber sicher zufrieden sein und zu finanziellen Überforderungen ist es wohl nicht gekommen. Rundum, man konnte zufrieden sein!


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Stim-Geschehen
men-zu Denkershausen den 15 ten Juli
zahl1909
  
      In der heutigen Gemeinde- (Ausschuß-) Versamm-
 lung, welche, wie der unterzeichnete Gemeinde-Vorsteher
 damit bezeugt, unter allgemeiner Angabe des Zweckes
 rechtzeitig in ortsüblicher Weise bekannt gemacht war, er-
 schienen die hierneben/anliegend verzeichneten Gemeinde- (Aus-
 schuß-)Mitglieder. Da überhaupt
 Stimmen (Ausschuß-Mitglieder) in der Gemeinde vor-
 handen sind, so war die Versammlung beschlußfähig. *)
      Nach vorgängiger Verhandlung wurde
 mit/einstimmig Stimmen beschlossen:
  
 Die jährlichen Kosten für die Anlegung
 und Unterhaltung der Wasserleitung
 in folgender Weise aufzubringen:
 1. Die politische Gemeinde zahlt jähr-
 lich 200 M als Zuschuß für das Feu-
 erlöschwesen,
 2. für jeden Hausanschluß eines be-  
 wohnten Hauses sind zunächst 3 M
 und sodann außerdem für jede
 Haushaltung desselben Hauses
 5 M jährlich zu zahlen,
 3. der dann noch verbleibende Rest
 gelangt nach Einheiten des
 Viehbestandes zur Erhebung, wobei
  
 
      *) Es muß mindestens 1/3 der vorhandenen Stimmen und
 wo Ausschüsse sind, mehr als die Hälfte der Mitglieder vertreten sein.
 Gesetz, die Landgemeinden betr., vom 28. April 1859, $ 44 und 59.
W.A. Röhrs, Northeim i.H.
 

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               a für jedes Pferd und jedes Stück
 Rindvieh, das über zwei Jahre alt
 ist, eine Einheit, 
               b für je 2 Pferde und für je 2 Stück
 Rindvieh, die noch nicht 2 Jahre alt
 sind, eine Einheit,
               c für 4 Schweine die über 6 Wochen alt
 sind, eine Einheit, (die unter
 6 Wochen alten Schweine sind frei),
               d für vier Ziegen eine Einheit, 
               e für 10 Schafe eine Einheit, in An-
 rechnung zu bringen ist.

               4. 
Die Besitzer derjenigen Häuser die
 bei der Inbetriebnahme der Wasserlei-
 tung bereits fertiggestellt aber der
 Leitung nicht angeschlossen sind, ha-
 ben, falls sie später Anschluß neh-
 men, die gesamten dadurch entste-
 henden Kosten selbst zu tragen
 und haben ferner als Vorausleistung
 für jedes Jahr, daß sie nach Fertig-
 stellung der Leitung anschließen,
 zehn Mark an die Kasse der politischen
 Gemeinde zu zahlen.
               5. Die Besitzer von neuerbauten
 Wohnhäusern erhalten unter den
 Bedingungen Anschluß, daß sie
  
 sich
 

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 sich bezüglich des Röhrenmaterials
 und der Zapfhähne, den Anordnun-
 gen des Gemeindevorstehers unter-
 werfen, und daß die Anschlußlei-
 tung von der Hauptleitung ab
 auf Kosten des Beteiligten gelegt
 wird.
               6. Die Reparaturen der Leitung inner-
 halb des Grundbesitzes der Teilnehmer
 fallen diesen zur Last.
               7. Die Beiträge sollen in halbjährlichen
 Raten gehoben werden. Rückständige
 Beiträge werden in derselben Weise
 wie die Gemeindeabgaben beigetrieben.
 Außerdem steht es der Gemeindebehörde
 frei, den Säumigen bis zur Zahlung der
 Rückstände das Wasser zu entziehen.